4 den Beschwerdeführer «von der CBD Anlage her» zu kennen; er habe ihn dort kennengelernt. Er glaube zumindest, dass der Beschwerdeführer von der Anlage wisse (Z. 209 und 221). Der Beschwerdeführer wiederum räumte dann bei seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 ein, mit D.________ vor Abschluss des Mietvertrags über die CBD-Hanfanlage gesprochen zu haben. So (gemeint: dass es um eine CBD-Hanfanlage gehe) stehe es auch im Handelsregister (Z. 310). Undurchsichtig sind sodann seine Angaben zur Wohnung, welche sich im fraglichen Gebäude befindet.