Ausserdem konnten auf dem Mobiltelefon von C.________ verschiedene WhatsApp-Konversationen mit dem Beschwerdeführer gefunden werden, bei denen es offenbar um die Vereinbarung von Terminen ging. Der Beschwerdeführer konnte hierfür keine Erklärung liefern (EV vom 17. Februar 2020 Z. 253 ff.). E.________ erklärte am 16. September 2019 gegenüber der Polizei,