Er habe auch nicht gewusst, was eine Indooranlage sei (Z. 56 ff.). Angesprochen auf seine Unterschrift auf dem Mietvertrag machte der Beschwerdeführer dann geltend, sich nicht daran zu erinnern und den mitbeschuldigten Mieter nicht zu kennen (Z. 68 ff.). Schliesslich gab er an, nicht zu wissen, wem die Indooranlage gehöre und wer sie betreibe (Z. 153). Auch den Mitbeschuldigten C.________ wollte er nicht kennen (Z. 106). Seine Angaben sind bereits in sich teilweise wenig kohärent, sie stehen aber auch im Widerspruch zu gewissen Aussagen der Mitbeschuldigten.