Wie die Generalstaatsanwaltschaft nämlich zu Recht einbringt, verwickelte sich der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen in zahlreiche Widersprüche. Beispielsweise machte er bei seinem ersten Telefongespräch mit der Polizei geltend, die fragliche Liegenschaft sei nicht vermietet (EV vom 28. August 2019 Z. 52 f.). Beim zweiten Telefongespräch gab er dann dahingehend Auskunft, dass die Vermietung der Räumlichkeiten über ein Treuhandbüro erfolge und er von der Vermietung nichts gewusst habe. Er habe auch nicht gewusst, was eine Indooranlage sei (Z. 56 ff.).