4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). 4.2 Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, weshalb die entsprechende Anordnung in jedem Fall einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 197 Abs. 1 Bst.