Weitere Indizien habe auch die Generalstaatsanwaltschaft keine nennen können. Mangels Tatverdacht seien keine Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zulässig. Im Weiteren bestreitet er die Notwendigkeit der DNA-Analyse. Da er der Vermieter der Halle sei, sei auch zu erwarten, dass sich seine DNA dort finde. Aus dem Auffinden seiner DNA ergäbe sich somit kein Erkenntnisgewinn bezüglich der Ermittlungen. Selbst wenn seine DNA an einzelnen Anlageteilen gefunden werden sollte, besage das nichts, da er als Vermieter durchaus einmal in der Halle gewesen sein könnte und gutgläubig von einer legalen Anlage ausgegangen sei.