BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und damit als Adressat einer Zwangsmassnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in erster Linie damit, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Konkret führt er aus, er habe nur bestritten, gewusst zu haben, dass in der von ihm vermieteten Lagerhalle illegaler Hanf angebaut werde. Er habe nie bestritten, von