Mit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am 19. Februar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. März 2020 und hielt dabei an seinen Anträgen fest.