138 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Da angesichts des Wegwerfens der Skulpturen durch die Kantonspolizei sowohl Aneignungswillen wie auch Bereicherungsabsicht zu verneinen sind, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Fernerhin ist auch kein anderer potenziell erfüllter Straftatbestand erkennbar. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.