Aus der Entziehung der Sache muss dem Berechtigten überdies ein erheblicher Nachteil erwachsen. Vorliegend fehlt es dem Beschwerdeführer an diesem erheblichen Nachteil, wäre er doch in der Lage gewesen respektive ist es immer noch, die fraglichen Skulpturen mit wenig Aufwand und geringen Kosten in praktisch unlimitierter Stückzahl nach zu produzieren. Damit fällt auch der Tatbestand der Sachentziehung bereits in objektiver Hinsicht offensichtlich ausser Betracht. Einer Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.