141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen meint sowohl Wegnahme wie auch Vorenthalten. Was das Fehlen einer Wegnahme anbelangt, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Eine solche liegt nicht vor. Das Vorenthalten einer Sache setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Die Kantonspolizei hatte – wie vorne dargetan – mangels Herrschaftswillen gar nie einen Gewahrsam. Aus der Entziehung der Sache muss dem Berechtigten überdies ein erheblicher Nachteil erwachsen.