3 noch neuer Gewahrsam begründet, da mit dem Wegwerfen der Skulpturen Herrschaftsmacht aufgegeben und das Fehlen des Herrschaftswillens klar manifestiert wurde. Darüber hinaus fehlt es sowohl am Aneignungswillen wie auch an der Bereicherungsabsicht. Damit ist bereits der objektive Tatbestand des Diebstahls eindeutig nicht erfüllt. Eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.