An sich verlangt der Beschwerdeführer bloss, dass die Skulpturen den beiden Polizisten übergeben werden. Im Einzelnen ist mit der Staatsanwaltschaft in der Sache festzuhalten was folgt: Einen Diebstahl gemäss Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) begeht, wer einem anderen eine fremde Sache zur Aneignung wegnimmt, in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (eigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen.