5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht näher auf, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig bzw. ein Straftatbestand erfüllt sein soll. An sich verlangt der Beschwerdeführer bloss, dass die Skulpturen den beiden Polizisten übergeben werden.