4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm auf seine Anzeige gegen den Kommandanten der Kantonspolizei einen Brief geschickt, in welchem sie schreibe, sie habe beschlossen, das Verfahren – rechtskräftig – nicht an die Hand zu nehmen. Sie berufe sich dabei auf Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO. Die zwei Skulpturen, um die es gehe, gehörten dem Beschwerdeführer, solange sie nicht im Besitz der beiden verletzten Polizeisoldaten seien, denen er sie zugewendet habe. Der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei geschädigt und erhebe Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung.