3. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung: Der Anzeiger macht geltend, dass er am 20. Juni 2019 zwei Skulpturen an die Loge der Polizeikaserne am Waisenhausplatz zu Handen der „Polizeisoldaten" abgegeben habe, die anlässlich des Einsatzes gegen den Schwarzen Block (Ereignis H.________) bleibend am Gehör geschädigt worden seien. Mit den Skulpturen habe er je ein Begleitschreiben für den Kommandanten und für die Polizisten, sowie 3 Visitenkarten abgegeben. All das sei von Frau C.________ entgegengenommen worden. Gezeichnet war die Anzeige mit „B._____