BSG 162.11]). Es kann mit Blick auf den materiellen Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer als Strafkläger zu betrachten ist und damit grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer tritt auf die form- und fristgerechte Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer frühestens am 14. Februar 2020 von der Nichtanhandnahme Kenntnis erhielt.