Er beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 eine Sicherheit über CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).