1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ wegen angeblichen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dem Anzeiger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) teilte die Staatsanwaltschaft diese Nichtanhandnahme mittels Brief vom 13. Februar 2020 mit. Gegen die erwähnte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.