Das am 18. November 2018 folgende Aufgebot der Polizei lag somit im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 SchKG und kann ebenfalls nicht als strafbare Handlung qualifiziert werden. 7. Zusammenfassend erfolgte die Verfahrenseinstellung aus Sicht der Beschwerdekammer zu Recht. Sie weist die Beschwerde daher ab. 8. Da der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. 9. Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.