6.6 Gemäss Art. 229 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, sich während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu halten. Nötigenfalls wird er mit Hilfe von Polizeigewalt zur Stelle gebracht. An diese Pflicht hielt sich der Beschwerdeführer, wie dem Konkurs-Protokoll entnommen werden kann, verschiedentlich nicht. Dies war namentlich im November 2018 der Fall, als er Termine nicht wahrnehmen wollte und telefonisch vermehrt nicht erreichbar war. Das am 18. November 2018 folgende Aufgebot der Polizei lag somit im Rahmen von Art.