Weder figuriert der Beschwerdeführer hier als Treuegeber, noch konnte irgendein Anspruch von ihm an diesen Vermögenswerten vereitelt werden. Demnach ist der Tatbestand der Veruntreuung offensichtlich nicht erfüllt. Aus diesen Überlegungen folgt auch, dass der Beschwerdeführer durch allfällige ungerechtfertigte Auszahlungen an Dritte gar nicht in seinem Vermögen geschädigt werden konnte. Es ist deshalb kein Taterfolg gegeben, der den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllen könnte. Aus diesem Grund ist auch Art. 158 StGB auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.