Dem Schuldner ist die Verfügungsmacht über die Konkursmasse grundsätzlich entzogen (Art. 204 Abs. 2 SchKG). Forderungen der Konkursmasse können nur noch durch Zahlung an die Masse wirksam getilgt werden (Art. 205 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung hat die Aufgabe, alle zur Erhaltung und Verwertung der Konkursmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers seien an die Gläubiger zu hohe Dividenden ausbezahlt worden, wodurch