Die Staatsanwaltschaft stellt hierzu richtigerweise fest, dass eine allfällige fehlerhafte Erstellung des Kollokationsplans (durch Zulassung bestrittener Forderungen) keine Selbstschädigung des Beschwerdeführers an seinem Vermögen bewirken kann. 6.5 Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, bildet die Konkursmasse, welche der gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner ist die Verfügungsmacht über die Konkursmasse grundsätzlich entzogen (Art. 204 Abs. 2 SchKG).