Selbst wenn jedoch eine dahingehende Auskunft erteilt und dadurch beim Beschwerdeführer ein Irrtum entstanden wäre, gab es keine von ihm gestützt darauf getätigte Vermögensdisposition, welche zu einem kausalen Vermögensschaden geführt hätte. Die Staatsanwaltschaft stellt hierzu richtigerweise fest, dass eine allfällige fehlerhafte Erstellung des Kollokationsplans (durch Zulassung bestrittener Forderungen) keine Selbstschädigung des Beschwerdeführers an seinem Vermögen bewirken kann.