245 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 281.1), wonach die Konkursverwaltung bei der Anerkennung von Forderungen nicht an die Erklärungen des Schuldners gebunden ist. Selbst wenn jedoch eine dahingehende Auskunft erteilt und dadurch beim Beschwerdeführer ein Irrtum entstanden wäre, gab es keine von ihm gestützt darauf getätigte Vermögensdisposition, welche zu einem kausalen Vermögensschaden geführt hätte.