6.4 Weiter erblickt der Beschwerdeführer in der Art und Weise, wie die Verteilerliste vom 10. Dezember 2018 erstellt wurde, einen Betrug. Hier ist bereits zweifelhaft, ob es zu einer Täuschungshandlung gekommen ist. Denn die angeblich von Frau D.________ erteilte Auskunft, es würden im Kollokationsplan nur vom Beschwerdeführer anerkannte Forderungen aufgeführt resp. abgerechnet, steht in klarem Widerspruch zu Art. 245 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 281.1), wonach die Konkursverwaltung bei der Anerkennung von Forderungen nicht an die Erklärungen des Schuldners gebunden ist.