Weder ist ersichtlich, wie der betroffene Schuldner dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst würde oder wie sich der Konkursbeamte dadurch Vermögenswerte aneignen sollte, noch wie der Schuldner dadurch einen direkten Vermögensschaden erleiden sollte. Damit sind weder die vom Beschwerdeführer genannten Tatbestände auf die angeblichen Verfehlungen anwendbar, noch sind andere Tatbestände erkennbar, die einschlägig sein könnten. 6.4 Weiter erblickt der Beschwerdeführer in der Art und Weise, wie die Verteilerliste vom 10. Dezember 2018 erstellt wurde, einen Betrug.