Die Rechtsmittelbelehrung, die ihm «von Gesetzes wegen zusteht», wie es der Beschwerdeführer nennt, existiert so folglich nicht. Selbst wenn Konkursbeamte von Gesetzes wegen verpflichtet wären, sämtliche Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, würde die Verletzung dieser Pflicht aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen. Weder ist ersichtlich, wie der betroffene Schuldner dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst würde oder wie sich der Konkursbeamte dadurch Vermögenswerte aneignen sollte, noch wie der Schuldner dadurch einen direkten Vermögensschaden erleiden sollte.