Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verkehrswertschatzung als falsch bezeichnet. 6.3 Was die angeblich fehlenden Rechtsmittelbelehrungen angeht, ist festzuhalten, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht den zuständigen Stellen nicht vorschreibt, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, auch wenn dies aus Sicht des Betroffenen natürlich wünschenswert wäre. Die Rechtsmittelbelehrung, die ihm «von Gesetzes wegen zusteht», wie es der Beschwerdeführer nennt, existiert so folglich nicht.