5 6.2 In Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Darstellung der Ereignisse rund um den Liegenschaftsbesichtigungstermin macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er habe den Beschuldigten wiederholt aufgrund von dessen arrogantem Verhalten zurechtweisen müssen. Er legt aber nicht dar und es zeigt sich auch nicht aus den Akten, welches vom Beschuldigten bei der Liegenschaftsbesichtigung gezeigte Verhalten einen Straftatbestand erfüllten sollte. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.