Nichtsdestotrotz fällt, wenn überhaupt, nur ein Teil der vom Beschwerdeführer gerügten Handlungsweisen in seinen Verantwortungsbereich. Die genaue Bestimmung der «schuldigen Person» kann aber unterbleiben, da die Vorwürfe des Beschwerdeführers ohnehin auch inhaltlich nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. Dies wird nachfolgend zu zeigen sein.