Wie die Staatsanwaltschaft darlegt, zeigen die Konkursakten, dass die relevanten Verfahrenshandlungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer beanstandete Kollokationsplan, zu weiten Teilen von der stellvertretenden Leiterin des Konkursamts vorgenommen oder erstellt wurden. Der Beschuldigte war als Leiter des Konkursamts am Verfahren dahingehend beteiligt, dass er, zumeist stellvertretend, ein paar E-Mails verfasste oder weiterleitete, einen Liegenschaftsbesichtigungstermin wahrnehmen wollte, einen Vorführungsbefehl erliess, Informationen zur Verkehrswertschatzung erteilte und teilweise bei Besprechungen persönlich anwesend war.