6. Der Beschwerdeführer nennt im Beschwerdeverfahren die genau gleichen Argumente wie im Schreiben vom 14. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft. Mit diesen hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die dortigen Schlussfolgerungen erschüttern könnte. Im Einzelnen kann Folgendes festgehalten werden: 6.1