4 Erst aus der Verteilerliste habe er sodann erfahren, dass von ihm bestrittene Forderungen entgegen anderslautender Zusicherung von Frau D.________ im Konkurs zugelassen worden seien. Der Verteilungsschlüssel sei ihm am 10. Dezember 2018 zugestellt worden, dies wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung. Der Konkurs sei bereits am 20. November 2018 geschlossen worden, weshalb auch ein Reagieren auf die fehlerhafte Abrechnung nichts mehr genützt hätte. Dadurch sei ihm ein grosser Vermögensschaden entstanden, der nicht hätte passieren dürfen.