Sollte dies nicht zutreffen, müsse selbstverständlich die «schuldige Person» ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen in der Einstellungsverfügung betreffend den Liegenschaftsbesichtigungstermin seien komplett falsch. Sie würden ein völlig unzutreffendes Bild zu seinen Lasten vermitteln. Wie in der Anzeige mitgeteilt und auch aus den Akten ersichtlich sei, seien ihm während des Konkursverfahrens bei keiner wichtigen Entscheidung die entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen zugestellt worden. Dies gelte beispielswiese betreffend die Verkehrswertschatzung.