Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands sind die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, die Verursachung eines Vermögensschadens und Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.