Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Durch die Vermögensveruntreuung wird ein Verhalten erfasst, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c; 133 IV 21 E. 6.1.1). 4.3 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich laut Art.