Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b). Bei der Sachveruntreuung besteht die Tathandlung in der Aneignung der Sache, indem sie der Täter wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 118 IV 148 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5).