3 setzbuches [StGB]). Kurz gesagt zeichnet sich der Tatbestand durch die objektiven Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden aus, wobei zwischen den ersten drei ein Motivationszusammenhang und zwischen den letzten beiden ein Kausalzusammenhang bestehen muss. 4.2 Wegen Veruntreuung nach Art.