4. 4.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge-