2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer in seiner Replik zusätzliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt – etwa: dieser habe ohne Recht und ohne sein Wissen seine Ehefrau aufgefordert, sein Fahrzeug aus seiner Garage zu stehlen und zu verkaufen; oder: die öffentlichen Publikationen hätten einzig dem Ziel der öffentlichen Diskriminierung seiner Person gedient. Diese neu erhobenen Vorwürfe waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, d.h. des Anfechtungsobjekts, und können im Beschwerdeverfahren daher nicht überprüft werden.