Indem der Beschwerdeführer seine Eingabe an diesem Tag der Post übergab, hat er die zehntägige Beschwerdefrist somit gewahrt. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst.