Er musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Die Beschwerdefrist begann somit erst am 6. Februar 2020 zu laufen und endete grundsätzlich am Sonntag, 16. Februar 2020. Sie verlängerte sich aufgrund der Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 StPO auf Montag, 17. Februar 2020. Indem der Beschwerdeführer seine Eingabe an diesem Tag der Post übergab, hat er die zehntägige Beschwerdefrist somit gewahrt.