2 Dem Beschwerdeführer wurde die Einstellungsverfügung am 22. Januar 2020 zur Abholung gemeldet. Daraufhin verlängerte er am 28. Januar 2020 die Abholfrist und nahm die Sendung am 5. Februar 2020 entgegen. Da er nicht anwaltlich vertreten ist, kann ihm die Zustellfiktion aus Vertrauensschutzgründen nicht entgegengehalten werden. Er musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt.