BGS 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte formgerecht. 2.2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ein Rückbehalteauftrag des Empfängers bei der Schweizerischen Post lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion grundsätzlich unberührt (BGE 134 V 49 E. 4).