2. Am 13. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass auf die Beschwerde eingetreten werde. Zur Begründung kann ausgeführt werden was folgt: 2.1 Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]).