Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen des fallführenden Staatsanwalts in der angefochtenen Verfügung. Auch der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 11. März 2020 sinngemäss eine Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 9. April 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an den Ausführungen in der Strafanzeige vom 4. Juli 2019 sowie an seiner Beschwerde vom 17. Februar 2020 fest.