13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Anwältin des Beschuldigten werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt.