Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen und nach Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Anwältin des Beschuldigten werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt.